Rechtsprechung
BGH, 21.02.2005 - VIII ZA 1/05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Einstellung einer Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteil; Erforderlichkeit eines Vollstreckungsschutzantrags
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 712 § 719 Abs. 2
Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- AnwBl 2005, 79
- WuM 2005, 262
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.10.2003 - VIII ZR 121/03
Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren
Auszug aus BGH, 21.02.2005 - VIII ZA 1/05
Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 14. Oktober 2003 - VIII ZR 121/03, WuM 2003, 710).
Rechtsprechung
BGH, 08.03.2005 - VIII ZA 5/05 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Unzulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines amtsgerichtlichen Urteils
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Aussetzung der Räumung im Rechtsbeschwerdeverfahren
- Judicialis
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 517; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 3; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 570 Abs. 3, Halbs. 1; ; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 575 Abs. 5
- rechtsportal.de
ZPO § 575 Abs. 5
Aussetzung der Vollziehung eines erstinstanzlichen Urteils vor Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wegen der Verwerfung der Berufung als unzulässig - datenbank.nwb.de
- ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- WuM 2005, 262
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.03.2002 - IX ZB 48/02
Aussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das …
Auszug aus BGH, 08.03.2005 - VIII ZA 5/05
Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3, Halbs. 1 ZPO in Verbindung mit § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. Senatsbeschluß vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509; BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 = WM 2002, 827). - BGH, 06.08.2003 - VIII ZB 77/03
Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren; Einstellung …
Auszug aus BGH, 08.03.2005 - VIII ZA 5/05
Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3, Halbs. 1 ZPO in Verbindung mit § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. Senatsbeschluß vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509; BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 = WM 2002, 827).
- BGH, 30.09.2008 - VIII ZB 63/08
Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht
Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2005 - VIII ZA 5/05, WuM 2005, 262 und vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509; BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658). - BGH, 23.05.2006 - V ZB 161/05
Aussetzung der Vollziehung einer mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen …
Die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung, welche durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aussetzung (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2003, IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658; Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 247/03, ZfIR 2004, 445; Beschl. v. 10. Februar 2005, VIII ZB 10/05, WuM 2005, 263; Beschl. v. 8. März 2005, VIII ZA 5/05, WuM 2005, 262).